

Der kantonale Richtplan ist ein wichtiges, behördenverbindliches Führungs- und Koordinationsinstrument für den Kantonsrat sowie die Regierung und entfaltet auch Wirkung auf die Regionen und die Gemeinden. Er zeigt die künftige räumliche Entwicklung des ganzen Kantons auf in den Themenbereichen Raumstruktur, Siedlung, Mobilität, Landschaft sowie Ver- und Entsorgung und besteht aus einem Richtplantext sowie der Richtplankarte. Die Überarbeitung, die Anpassung oder die Fortschreibung des Richtplans sowie die Bewirtschaftung und das Controlling sind wichtige Kernaufgaben der Abteilung Raumplanung. Aus den Koordinationsaufgaben des Richtplans ergeben sich viele konkrete Projekte bzw. Sachplanungen, die ebenfalls durch die Abteilung Raumplanung bearbeitet oder koordiniert werden.
Der kantonale Richtplan bindet Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben, soweit sie sich mit raumwirksamen Aufgaben befassen. Den nachgeordneten Behörden muss der Richtplan den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum belassen (Art. 2 RPG). Der Bund hat insbesondere bei seinen Bauvorhaben und Sachplanungen den kantonalen Richtplan zu berücksichtigen.
Das Verfahren für die Überarbeitung und die Anpassung des kantonalen Richtplans ist im Planungs- und Baugesetz geregelt. Danach erarbeiten die zuständigen Behörden und Dienststellen des Kantons den kantonalen Richtplan. Sie nehmen dabei Rücksprache mit den Behörden des Bundes, den Nachbarkantonen und den Gemeinden sowie mit den regionalen Entwicklungsträgern. Weitere interessierte Kreise sind anzuhören. Der Entwurf des Richtplans ist während 60 Tagen öffentlich aufzulegen. Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen und anschliessend vom Kantonsrat in Form eines Beschlusses genehmigt. Der Regierungsrat kann den kantonalen Richtplan ohne Genehmigung des Kantonsrates geringfügig anpassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb des durch den Richtplan vorgegebenen Rahmens Koordinationsaufgaben fortgeschrieben, Abweichungen von untergeordneter sachlicher und räumlicher Bedeutung zugelassen oder neue Vorhaben oder Aufgaben als Vororientierungen in den Richtplan aufgenommen werden. Solche Anpassungen liegen im Kompetenzbereich des Regierungsrates.
Downloads Raumplanung
www.richtplan.lu.ch
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Kantonale Nutzungsplanung: Für die Verwirklichung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und Anlagen, die nicht nur von kommunalem Interesse sind.
Kantonaler Richtplan 2009: Strategisches Führungsinstrument des Regierungsrates für alle raumrelevanten Entwicklungen.
Monitoring und Controlling: Regelt Vorgehen sowie Zuständigkeiten und beschreibt insbesondere die 16 ausgewählten Leitindikatoren, mit denen die Raumentwicklung beobachtet wird.
Raumplanungsprojekte: Der kantonale Richtplan bildet eine wichtige Grundlage für viele Projekte, die federführend vom Kanton ausgelöst und bearbeitet werden.
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